Social Media Marketing – Der Talk – Prof. Dr. Dirksen

Auf die Plätze – fertig – Post!
Social Media Marketing ist für viele Unternehmen heutzutage unerlässlich und hilft ihnen bei der Erreichung ihrer Ziele. Doch wir wollen es genau wissen! Wie wird Social Media Marketing in den Firmen eingesetzt und wo liegen die Schwerpunkte? Jedes Unternehmen differenziert sich vom anderen, sei es durch das Tätigkeitsfeld, die Mitarbeiter oder sonstige Besonderheiten. Aus diesem Grund nutzen verschiedene Unternehmen und Institutionen variierende Marketingmaßnahmen.

Wir befragen verschiedenste Unternehmen nach ihrem Social Media Auftritt und wie sie diesen für sich nutzen.

Heute im Gespräch Prof. Dr. Dirksen von der Kanzlei Liebstein Law aus Frankfurt. Sehen wir uns gemeinsam verschiedene rechtliche Hintergründe an.

Social Media Marketing - Der Talk - Im Gespräch Prof. Dr. Hans-Hermann Dirksen

In welcher Form nutzt Ihre Kanzlei die Social Media Plattformen, wie z.B. Facebook, Instagram und LinkedIn?

Die Kanzlei Liebenstein Law nutzt die Sozialen Medien, um selbst interessanten Content zu erstellen, mit dem wir unseren Followern Informationen über aktuelle rechtliche Themen sowie Einblicke in verschiedene Rechtsgebiete und den Alltag in einer Anwaltskanzlei ermöglichen.

Dies dient auch zur einfachen Kommunikation mit Interessenten und dank den werbenden Zwecken auch zur Gewinnung neuer Mandanten.

Natürlich halten wir uns auch selbst durch Social Media über die aktuellen Trends auf dem Laufenden.

Welche rechtlichen Pflichten müssen Unternehmen beachten, die Social Media Plattformen nutzen?

Die rechtlichen Pflichten beginnen schon bei der Wahl eines Accountnamens: Hierbei haben die Unternehmen darauf zu achten, einen einzigartigen Namen zu wählen, der keine Markenrechte oder das Namensrecht aus § 12 BGB verletzt.

Daneben müssen Unternehmen, welche die Social Media Plattform geschäftsmäßig betreiben, ihrer Impressumspflicht aus § 5 I Nr. 1 TMG nachkommen.

Bei dem Verfassen von Inhalten sind auf Urheberrechte nach § 2 UrhG zu achten, sowie auf das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG.

Zudem sollten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach der DSGVO beachtet werden, insbesondere Art. 6 DSGVO.

Soziale Netzwerke und das Urheberrecht: Was soll bei der Produktion von Posts/Beiträgen beachtet werden?

Bezüglich Urheberrechten auf Social Media Plattformen ist zwischen den jeweils einstellbaren Inhalten zu differenzieren. Fotos können als Lichtbildwerke über §2 I Nr. 5 UrhG oder als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt sein.

Texte könnten als Sprachwerk nach § 2 I Nr. 1 UrhG und Videoclips oder Musiksequenzen nach § 2 I Nr. 2. Nr. 6 UrhG geschützt sein. Wenn die Inhalte urheberrechtlich geschützt sind, können sie nicht einfach von Dritten auf einer Social Media Plattform gepostet werden, es sei denn, es liegen entsprechende Nutzungsrechte vom Urheber vor.

Das Liken und Teilen von Beiträgen stellt dagegen keine Urheberrechtsverletzung dar, sofern der Urheber selbst diese Funktionen eingebaut oder freigegeben hat.

Der Kauf von Followern und Fans ist im Social Media weit verbreitet. Wie ist die rechtliche Lage diesbezüglich?

Beim Kauf von Followern und Fans in den Sozialen Medien muss zunächst differenziert werden, ob sich Unternehmen oder Privatpersonen diese kaufen. Bei Privatpersonen stellt der Kauf von Followern eher kein juristisches Problem dar.

Allerdings müsste man dazu die Richtlinien von Facebook, Instagram, LinkedIn und Co. genauer untersuchen. Meist enthalten diese nämlich ausdrückliche Verbote sich Follower zu kaufen oder diese zu verkaufen, da dies eine sog. Plattformmanipulation darstellt.
Anders sieht es aus, wenn Unternehmen oder Personen, die Ihren Account geschäftlich nutzen, Fans und Follower kaufen. Denn eine hohe Anzahl an Followern und Likes lässt die Menschen glauben, dass dieses Unternehmen sehr beliebt ist.

Dabei erklären sich hierbei die „Follower“ nur gegen Bezahlung bereit, das Unternehmen zu liken. Das betroffene Unternehmen erzielt somit einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen. Dies kann eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung nach § 3 und § 5 I Nr. 3 UWG darstellen und wäre somit wettbewerbswidrig.

Neben einfacher Sperrung des Accounts kann es auch zu Schadenersatzansprüchen oder Gewinnabschöpfung als Sanktion kommen.

Datenschutz ist ein vieldiskutiertes Thema in Deutschland. Was gilt es diesbezüglich im Social Media Bereich zu beachten?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Datenschutz und Social Media nur schwer vereinbar sind.
Es lohnt sich auf jeden Fall die Privatsphäre-Einstellungen des eigenen Accounts der jeweiligen Plattform zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen.

Wenn personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder verwendet werden, bedarf es zunächst einer Einwilligung des Betroffenen. Zu halten ist sich hier an das BDSG und die DSGVO.

Sich mit seinen eigenen Rechten vertraut zu machen ist auch von Vorteil. Das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG zum Beispiel, räumt einen Anspruch auf Löschung des jeweiligen Bildes ein, wenn es ohne die Zustimmung veröffentlicht wurde.

Hat sich seit Beginn der Corona Maßnahmen der Bedarf an Beratungen zum Thema Recht im Onlinemarketing erhöht?

Onlinemarketing bietet einem Unternehmen viele Vorteile. Man kann die Kommunikation mit Kunden aufrechterhalten, neue Kunden gewinnen und diese auch ermutigen Ihr Unternehmen zu unterstützen und die Marktbekanntheit dadurch zu verbessern.

Somit hat Onlinemarketing auch langfristig einen positiven Effekt auf das Unternehmen.
Während der Corona-Pandemie mussten viele Unternehmen ihre Geschäfte schließen und die Produktion teilweise oder ganz einstellen. Deswegen ist durch gute Information, Investition und Organisation in die Welt des Onlinemarketings mancher Abfall der Unternehmenszahlen einzudämmen.

Insofern ist zu erwarten, dass sich der Bedarf an Beratung zum Thema Recht im Onlinemarketing, aber auch im Datenschutz, erhöhen wird.

Vielen Dank für den spannenden Talk!

Im Gespräch:

Social Media Marketing - Der Talk - Im Gespräch Prof. Dr. Hans-Hermann Dirksen

DANKE!

Rückruf anfordern

Besuchen Sie uns auch gerne auf unseren Social Kanälen :-)