Verpackungslizenzen für Online-Shops

Rechtskonforme Ausgestaltung von Onlineshops: Die „Lizenzierung“ von Verkaufsverpackungen gem. VerpackG*

Regel Nr. 1: Verpackungslizenzen für Online-Shops sind Pflicht!

Der Betrieb eines Online-Shops oder die Nutzung einer Handelsplattform im Internet, auf welcher Händler als Verkäufer und Lieferanten auftreten, ist zahlreichen rechtlichen Anforderungen unterworfen.

Da für Handelsplattformen unterschiedliche Ausgestaltungsvarianten bestehen, welche gesonderten Regelungen und privatrechtlichen Vereinbarungen unterliegen können (Beispiel Amazon-Marketplace mit Nutzung des Amazon-Fulfilments, bzw. „Versand durch Amazon“, oder mit eigenem Versand), sollen hier vorrangig die für klassische Webshops bzw. Online – Shops relevanten Vorgaben betrachtet werden.

Bereits hinsichtlich des Datenschutzes gibt es einiges zu beachten: So sind neben den eigentlichen bestellrelevanten Daten im Webshop (z.B. Name, Anschrift, bestellter Artikel) auch Kontaktformulare und deren Inhalte und technische Übermittlung, erfasste IP-Adressen, Newsletter-Abonnementdaten und opt-in/opt-out Möglichkeiten, ja selbst „Like“ – Buttons datenschutzrelevant.

Im Fokus steht in diesem Blog jedoch eine Pflicht, die vielen Startup-Unternehmen im Bereich des Online-Handels bzw. beim Betrieb eines Webshops zu Beginn oftmals nicht geläufig ist, es aber dringend sein sollte: Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Systembeteiligung von Verpackungen („Lizenzierung“) an einem flächendeckend bundesweit zugelassenen Rücknahme- und Verwertungssystem, einem sogenannten „Dualen System“.

Verpackungslizenzen für Online-Shops

Impressumspflicht

Doch nun zunächst zur Impressumspflicht. Webshop – Betreiber benötigen ein ordentliches, gut auffindbares und vollständiges Impressum. Wer sich die Mühe der eigenen Impressumserstellung ersparen möchte, der kann auch einen sogenannten Impressumsgenerator nutzen. Hier werden regelmäßig die genannten Punkte vorformatiert aufgeführt, so dass dies die Impressumserstellung erheblich erleichtern kann. Jedoch ist stets darauf zu achten, dass das Impressum den rechtlichen Mindestanforderungen genügt – denn im Zweifel haftet der Seitenverantwortliche, und nicht der Anbieter der Impressumsgenerator-Software.

Das Impressum sollte als Mindestanforderung folgende Punkte enthalten:

Bereits 1997 im Rahmen des Teledienstgesetzes (TDG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) wurden bestimmte Impressums- und Datenschutzvorgaben (insbesondere für die Nutzung von Kontaktformularen) geregelt. Zusammengefasst im Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) sollten hierdurch einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen bei der Nutzung digitaler Dienste, vor allem hinsichtlich des Datenschutzes und der Sicherheit für Verbraucher, z.B. durch die Verpflichtung zur Einführung digitaler Signaturen, geschaffen werden.

Ab 01.03.2007 wurden die eingangs genannten Regelwerke durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt bzw. abgelöst.
In § 312c BGB ff. und der BGB-Informationspflichten-Verordnung wird zudem das Recht aufgeführt, dass Kunden sich vor Abschluss von Fernabsatzverträgen die ladungsfähige Anschrift des anbietenden/verantwortlichen Unternehmens einholen dürfen.

Während der klassische Begriff des Impressums jahrzehntelang nur die Herkunftsangabe in Publikationen im Bereich der Printmedien betraf (Verlag, Autor, Herausgeber, Redaktion – kurzum: die presserechtlich für den Inhalt der Druckerzeugnisse Verantwortlichen), erstreckt sich der Begriff inzwischen auch auf digitale Erzeugnisse. Auch wenn man bei den im World Wide Web anzugebenden Daten von Verantwortlichen der Webseiten – Contents, insbesondere bei Angeboten oder Inhalten, die aufgrund ihres werbenden Charakters als „geschäftsmäßig“ gelten dürfen, vornehmlich von „Anbieterkennzeichnung“ spricht, soll auf eine solche Abgrenzung hier verzichtet werden, da die Begriffe „Impressum“ und „Impressumspflicht“ allgemein auch für Webseiten und Online-Shops Anwendung finden.

Die o.g. Normen haben Auswirkungen auf die Ausgestaltung von Webshops und vergleichbaren Angebotsseiten: So muss für die Anbieterkennzeichnung ein gut sichtbarer Bereich bzw. Verlinkung vorhanden sein, wobei die Links „Kontakt“ und „Impressum“ ausreichen (so der BGH mit Grundsatzentscheidung vom 20.07.2006).

Datenschutz

Jeder Webshop braucht eine korrekte Datenschutzerklärung. Insbesondere die Erfassung und Nutzung personenbezogener Daten, also die Art der erhobenen Daten, der Vorgang der Erhebung, der Umfang, die Verwendung und die Art und Dauer der Speicherung der Daten müssen in einer solchen Erklärung dargestellt werden.

Die für den Datenschutz und die Datensicherheit relevanten Normen sind insbesondere die europaweit geltende DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches für alle deutschen Unternehmen sowie -gemäß dem Territorialprinzip- auch für ausländische Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland gilt, insofern der Umgang mit den Daten in der deutschen Niederlassung erfolgt.

Zum Bereich Datenschutz gehört auch die Aufklärung über die Verwendung von Cookies, die Verwendung hinreichend sicherer Verschlüsselung bei der Übertragung/ Übermittlung von Daten sowie Auskünfte über die Nutzung bzw. Einbindung von Plugins, und die Hinweise zum Umgang mit der Haftung für Inhalte Dritter.

Eine Detailauflistung und -analyse der einschlägigen Datenschutzvorgaben würde den Rahmen des Blogs deutlich sprengen. Hierzu sei auf das Angebot einschlägiger Anbieter wie e-recht24.de oder datenschutz.org verwiesen. Im Internet sind zahlreiche Muster und Vorlagen für Datenschutzerklärungen zu finden.

Etablierte Webshop – Anbieter können ebenfalls eine Option darstellen, da hierbei zahlreiche Themen berücksichtigt sind. Anbieter wie „Trusted Shops“, die Verbraucherschutzaspekte, Preistransparenz und Datensicherheit prüfen und ein diesbezügliches Gütesiegel verteilen, sind hier zusätzlich hilfreich. Auch der Händlerbund stellt weiterführende Informationen zur Verfügung und informiert regelmäßig über Neuerungen.

Besser noch ist die Erstellung und regelmäßige Prüfung über einen Anwalt für IT-Recht. Denn der ist nicht nur fachlich spezialisiert, sondern haftet ggf. auch für Fehler im Rahmen seiner Beratung.

AGB

Da grundsätzlich keine Pflicht besteht, allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, würden ohne deren Einbindung einfach die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben gelten.

Für dispositives Recht jedoch ist die Anwendung von AGB sinnvoll, da sie für eine Vielzahl an Transaktionen mit unterschiedlichen Kunden die Vorgänge vereinheitlicht, erleichtert und transparent regeln kann.

Für Online-Shops sind AGB nachgerade unverzichtbar: Insbesondere für die Liefer- und Zahlungsbedingungen etc. sowie Bedingungen zur Rückabwicklung sind AGB eine wichtige Informationsquelle für Geschäftspartner und Kunden.

Vor Vertragsabschlüssen muss auf die Gültigkeit der AGB hingewiesen werden, und der Vertragspartner muss diesen zustimmen.
Auch für die AGB gilt: Am besten durch einen Anwalt aufsetzen lassen. Denn auch wenn es AGB-Generatoren gibt, so passen diese noch lange nicht auf jeden Sachverhalt und jedes Geschäftsmodell. Und zur vertrauensbildenden Maßnahme bei der Gewinnung und Bindung von Kunden trägt es sicherlich nicht bei, wenn sich der Webshop-Inhaber in den einbezogenen AGB und z.B. bei einer gesonderten Darstellung der Versandbedingungen selbst widerspricht.

Widerrufsbelehrung

Auch eine korrekte Widerrufsbelehrung gehört in jeden Online-Shop. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und damit einhergehende Verstöße gegen das Widerrufsrecht sind eine der häufigsten Quellen für Abmahnungen.

Webshop-Betreiber und Startups können sich bspw. beim Bundesjustizministerium über die Vorgaben zur Widerrufsbelehrung informieren: 

www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Musterbelehrungen/Musterbelehrungen_node.html

Auch wenn die formalen Anforderungen einer Widerrufsbelehrung mit der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie im Juni 2014 EU-weit vereinheitlicht wurde, ist eine Prüfung in regelmäßigen Abständen empfehlenswert, da sich Gesetze, Verordnungen und andere rechtliche Regelungen im Lauf der Jahre durch entsprechende Novellen ändern können.

Schlichtungsstelle

Seit Januar 2016 sind Webshop – Betreiber und Online – Händler gesetzlich zum Hinweis auf die sogenannte EU-Plattform zur Online-Streitschlichtung auf ihren Webseiten verpflichtet.

Dies soll der kostengünstigen und verwaltungsarmen außergerichtlichen Lösung von Streitigkeiten im Bereich des Online – Handels dienen und den Verbraucherschutz stärken. Seit 2017 müssen Online-Händler auch angeben, ob sie an den Schlichtungsverfahren teilnehmen bzw. dazu verpflichtet sind. Weitere Auskünfte sind derzeit über folgenden Link zur Schlichtungsstelle verfügbar:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.home.howitworks

Pflichten nicht vergessen!

Die Systembeteiligung von Verpackungen gem. VerpackG („Lizenzierung“)

Im Folgenden geht es nun um das Hauptthema des aktuellen Blogs zu rechtlichen Vorgaben für Online – Händler, nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung von Verpackungen an einem dualen System. Diese Pflicht zur „Verpackungslizenzierung“ ist ein gern vergessener Fallstrick beim Betrieb eines Online – Shops. Die sogenannte Systembeteiligungspflicht ist inzwischen im VerpackG geregelt.

Ablösung der VerpackV durch das VerpackG

Am 01.01.2019 trat das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löste die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab.

Verpackungslizenzen für Online-Shops: Wer ist betroffen?

Jeder, der im gewerblichen Rahmen Verkaufsverpackungen in Deutschland in den Verkehr bringt, muss diese Verpackungen an einem Rücknahmesystem beteiligen bzw. die sog. „Lizenzierung“ sicherstellen, da er sonst gegen das VerpackG verstößt. Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die typischerweise für den Anfall bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen (z.B. in der Gastronomie/Restaurants, Kinos, bei kleineren Handwerksbetrieben oder Niederlassungen Selbständiger) vorgesehen sind

Betroffen sind aufgrund des „weiten Herstellerbegriffs“ auch Online-Händler; denn das Befüllen einer Leerverpackung mit Ware für den (privaten) Endverbraucher gilt als Herstellung einer Verkaufsverpackung (=einer Einheit aus Ware und Verpackung).

Somit ist auch die Versandverpackung betroffen, also jeder Briefumschlag oder Karton, gleich ob gebraucht oder neu, der mit Ware befüllt an Verbraucherhaushalte oder vergleichbare Stellen abgegeben wird.
Verstöße werden im Vergleich zur früheren VerpackV nicht nur wesentlich härter geahndet (Bußgelder bis zu 200.000 EUR sowie Handelsverbote), sondern sind im Vergleich zu früher auch leichter feststellbar.

Weshalb und wodurch? Diese Frage soll im Folgenden beantwortet werden.

Seit wann muss man beteiligen, und was ist neu?

Eine „Systembeteiligungspflicht“, also die Verpflichtung für Hersteller und Vertreiber, aufgrund der erweiterten Produktverantwortung auch für die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen aufkommen zu müssen, bestand schon zu Zeiten der VerpackV.

Neu ist jedoch insbesondere-neben der Klärung bestimmter Verpackungsarten und Definitionen sowie einer deutlichen Erhöhung der vorgeschriebenen Recyclingquoten- dass eine zusätzliche Prüfstelle ins Leben gerufen wurde, die die Vollzugsbehörden (z.B. Umweltämter und Abfallwirtschaftsbehörden) bei der Verfolgung von widerrechtlichen „Nichtmeldern“ bzw. Trittbrettfahrern sowie der Bekämpfung von fehlenden oder säumigen Meldungen und Tricksereien zu Lasten der Sammel- und Verwertungssysteme (Stichwort Unterlizenzierung) unterstützen soll.

Was bedeutet dies konkret?

Durch diese zusätzliche Prüfstelle, die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, kurz ZSVR („Quasi-Behörde“ mit Sitz in Osnabrück, als Beliehene iSd. VerpackG mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Einrichtung) erhöht sich massiv der Druck für Unternehmen (Hersteller, Importeure, Vertreiber – auch und gerade im Online-Handel), die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen korrekt zu bestimmen und durch Entrichtung der entsprechenden Entsorgungsbeiträge („Lizenzgebühren“) an einem dualen System zu beteiligen.

Denn die Prüfung des Marktgeschehens im Bereich der Verpackungsrücknahme und – Verwertung wird nicht alleine den Vollzugsbehörden überlassen. Es wurde vielmehr im Zuge der Einführung des VerpackG auch ein öffentliches Register geschaffen, das sogenannte LUCID – Register, in welchem sich sämtliche Verpflichteten registrieren müssen. Dies erfolgte nach dem Vorbild der Stiftung ear (Elektroaltgeräteregister), bei welcher die Registereinführung ebenfalls zu einer Kontrolle durch den Wettbewerb und hierdurch initiierten Abmahnwelle geführt hat.

Aufgrund der Öffentlichkeit des Registers können künftig Wettbewerber, Wettbewerbsverbände und andere Abmahner sowie deren beauftragte Rechtsanwälte und Kanzleien ohne Probleme dort nachschauen bzw. prüfen, ob ein beliebiger Online-Händler auch ordnungsgemäß registriert ist. Wer nicht im Register steht, ist prinzipiell abmahnfähig, insoweit er zum Kreis der Verpflichteten gehört.

Die gemeldeten und bezahlten („lizenzierten“) Verpackungsmengen werden zwar dort nicht veröffentlicht, wohl aber Unternehmensname und Kontaktdaten sowie die Registrierungsnummer, welche die ZSVR dem Vertreiber/Hersteller oder Online-Händler im Zuge der Registrierung zugeteilt hat. Jedoch ist die Registrierung im LUCID-Register der ZSVR an den Abschluss eines sogenannten Beteiligungsvertrags im dualen System gekoppelt, d.h.die Behörde kann abmahnen, wenn kein duales System eine Mengenmeldung des Vertreibers übermittelt.

Die Prüfstelle überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben somit durch die Pflichtmeldungen der Vertreiber und dualen Systeme: Kommt keine Meldung mit Mengenangabe des Vertreibers aus dem dualen System, so kann die Behörde einen Verstoß gegen das VerpackG feststellen.

Welche Verpackungen muss man nicht „lizenzieren“?

Verpackungen, die lediglich zum Transport von Ware an Wiederverkäufer, also an den Handel dienen (sog. „Transportverpackungen“), und typischerweise nicht an Verbraucher abgegeben werden, sind nicht systembeteiligungspflichtig. Als Beispiele können u.a.  Paletten, Umreifungsbänder und Umspannungsfolien für Großgebinde genannt werden.

Auch Verpackungen die an einem etablierten/zugelassenen Pfandsystem teilnehmen, wie  z.B.  Mehrwegpfandflaschen, sind nicht Gegenstand der Beteiligungspflicht. Ausnahmen gibt es auch für Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter/Sondermüll (wegen des hier notwendigen gesonderten Entsorgungsweges), sowie für sogenannte „Serviceverpackungen“ (z.B. Tüten, die am Verkaufsstandort erst mit Ware befüllt und dann ohne „Zwischenlagerung“ direkt über die Theke an den Kunden abgegeben werden, wie dies bspw. bei Bäckerei- oder Metzgereitüten oder auch Pizzakartons der Fall ist). 

Bei diesen letztgenannten Verpackungen gibt es zwar eine Systembeteiligungspflicht, jedoch kann man diese ausnahmsweise auf den Zulieferer der Leerverpackung (z.B. Verpackungshändler/Großhändler) delegieren, indem man diesen zur Lizenzierung auffordert. Dann muss man die Serviceverpackungen nicht selbst lizenzieren.

Wie erfüllt man als Online – Händer das VerpackG?

Die entsprechenden Verpflichtungen des VerpackG kann man nur über ein duales System erfüllen. Insofern besteht für Hersteller, Vertreiber, Importeure (insoweit sie bei Grenzüberschreitung der Ware in den deutschen Handelsraum die Verantwortung für die Ware tragen) und für den Online-Handel, wenn er bspw. Versandverpackungen mit Ware befüllt (auch Füll- und Dämmmaterial ist als Verkaufsverpackung systembeteiligungspflichtig) ein Anschlusszwang ans duale System.

Dies bedeutet, man muss sich als Verpflichteter bei der ZSVR im LUCID-Register unter www.verpackungsregister.org kostenfrei registrieren UND einen Systembeteiligungsvertrag bei einem dualen System abschließen, über welchen man die Mengen beteiligt (=kostenpflichtig). Letzteres kann man z.B. beim dualen System der LANDBELL – Gruppe unter www.landbelleasy-shop.de tun.

Dieser Blog soll keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen. Der Verfasser haftet nicht für die Richtigkeit der Inhalte. Sämtliche in diesem Blog getätigten Angaben, enthaltenen Informationen oder Tipps sind als reine Anregungen zu verstehen und sind rechtsunverbindlich. Anwendung erfolgt auf eigenes Risiko. Es ist weder gestattet, sich auf diesen Blog als Quelle der Rechtsberatung zu berufen, noch die hierin enthaltenen Texte ohne Genehmigung ganz oder teilweise zu kopieren und weiterzugeben oder zu veröffentlichen.

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